Gewerbliche Sicherheit


Überprüfung nach § 82b Gewerbeordnung
Entsprechend dem § 82b der Gewerbeordnung ist jede gewerberechtliche
Betriebsanlage alle fünf Jahre dahingehend zu überprüfen, ob sie
dem Genehmigungsbescheid, den folgenden Bescheiden und den sonstigen
gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht.

Jeder gewerberechtlich genehmigte Betrieb muss dieser gesetzlichen Prüfpflicht nachkommen. Eine gesonderte Aufforderung durch die Gewerbebehörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Das heißt, auch ohne jegliche Aufforderung behördlicherseits sind gewerberechtlich genehmigte Betriebe dieser Prüfung zu unterziehen. Begehungen durch Behördenorgane ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht.

Diese Pflicht zur wiederkehrenden Überprüfung besteht seit der Gewerberechtsnovelle 1994 und trifft grundsätzlich den gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Inhalt der Prüfung:

Im Wesentlichen behandelt die Prüfung nach § 82b GewO drei Themenschwerpunkte:

1. Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen: Das sind grundsätzlich jene Verordnungen, die aufgrund der Gewerbeordnung erlassen wurden. Derzeit gelten ca. 45 Verordnungen auf Basis der Gewerbeordnung.

2. Genehmigungszustand: Hierbei ist festzustellen, ob Ihr Betrieb noch entsprechend dem genehmigten Zustand existiert. Zum Beispiel sind Um- oder Zubauten, zusätzlich aufgestellte Maschinen oder geänderte Lagerarten bzw. Lagermengen dabei zu berücksichtigen.

3. Einhaltung von Bescheidauflagen: Die Prüfung der Einhaltung von individuellen Auflagen aus gewerberechtlichen Bescheiden erfolgt zumeist durch eine Begehung Ihres Betriebes sowie durch Einsichtnahme in notwendige Dokumentationen.

Hinweis:
Die regelmäßige Kontrolle Ihrer Betriebsanlage bietet Ihnen einen guten Überblick über den Zustand Ihrer Anlage und somit Rechtssicherheit.

Betriebsanlagengenehmigung

Allgemeine Informationen
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Beispiele für Betriebsanlagen sind:
• Verkaufslokale
• Gasthäuser
• Hotels
• Garagen
• Abstellplätze
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Die Entscheidung darüber wird in der Regel im ordentlichen Genehmigungsverfahren oder unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren getroffen.

Hinweis:
Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert.

Fristen:
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen. Zuständige Stelle Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
• Die Bezirkshauptmannschaft
• In Statutarstädten: der Magistrat
o In Wien: das Betriebsanlagenzentrum

Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
• Antragstellung
• Ermittlungsverfahren
o Eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn
• Bescheiderlassung
o Allenfalls unter Erteilung von Auflagen