Betriebsanlagengenehmigung



Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich
gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer
gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Beispiele für Betriebsanlagen sind:
Verkaufslokale
Gasthäuser
Hotels
Garagen
Abstellplätze
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Die Entscheidung darüber wird in der Regel im ordentlichen Genehmigungsverfahren oder unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren getroffen.

Hinweis:
Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert.

Fristen:
Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Zuständige Stelle:
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:
Die Bezirkshauptmannschaft
In Statutarstädten: der Magistrat
In Wien: das Betriebsanlagenzentrum

Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
Antragstellung
Ermittlungsverfahren
Eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn
Bescheiderlassung
Allenfalls unter Erteilung von Auflagen

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