Brandschutzplan



Für bestimmte Objekte ist es durch Behördenvorschreibung oder durch den Umstand, dass Brandschutzanlagen betrieben werden, vorgesehen, Brandschutzpläne anzufertigen und durch die „zentrale Vidierungsstelle“ der MA 68 Feuerwehr auf formale Richtigkeit vidieren zu lassen.

Zielsetzung von Brandschutzplänen:
Brandschutzpläne sollen den Einsatzkräften der Feuerwehr im Ernstfall die rasche Orientierung in einem Objekt und damit den raschen, gefahren- und schadensmindernden Einsatz erlauben. Verwendung durch den Brandschutzbeauftragten im Zuge der Betriebsbrandschutz- Eigenkontrolle. Verwendung im Zuge von Schulungen und Unterweisungen des Personals um brandschutz- und sicherheitstechnische Strukturen des Gebäudes zu verdeutlichen. Als Basis für die Erstellung von Fluchtweg-Orientierungsplänen

Wer zeichnet Brandschutzpläne:
Die Verpflichtung zur Erstellung von Brandschutzplänen trifft richtliniengemäß den Brandschutzbeauftragten und damit ggf. auch die Betriebsführung. Wer die Brandschutzpläne tatsächlich anfertigt, ist für den vorgesehenen Verwendungszweck ohne Bedeutung, die Kenntnis der TRVB O 121, idgF allerdings erforderlich. Der Planverfasser sowie der Brandschutzbeauftragte tragen die Verantwortung für den planlichen Inhalt.

Wie zeichnet man Brandschutzpläne:
Als Regelwerk für die Erstellung von Brandschutzplänen gilt ausschließlich die TRVB O 121, idgF.

Wann muss die Feuerwehr Brandschutzpläne vidieren:
Wenn sie von der Behörde vorgeschrieben wurden. Im Zuge eines Anschlussverfahrens für eine Brandmeldeanlage, wenn eine Planparie bei der Feuerwehr deponiert werden soll. Wenn sich bereits vidierte Pläne geändert haben.

Notfall-, Räumungs- und Evakuierungskonzepte:
Wir erstellung auch Notfall-, Räumungs- und Evakuierungskonzeptes abgestimmt auf die Gegebenheiten und Risiken ihres jeweiligen Standortes.